ARS-EXTERNER-GERFAHRGUTBEAUFTRAGTER-GLOSSAR

Alles wissenswertes zum Thema Externer-Gefahrgutbeauftragter!


Das Thema Gefahrgut, dessen Lagerung und Transport ist sehr umfangreich und vielfältig. Laut den gültigen Vorschriften der GbV und der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung wird von Unternehmern und Inhabern von Betrieben die mit der Beförderung von gefährlichen Gütern befasst sind, die Bestellung zumindest eines Gefahrgutbeauftragten verlangt.
Für kleinere und mittelständische Betriebe stellt daher der externe Gefahrgutbeauftragte eine echte, kostenschonende Alternative dar. Das Unternehmen kann in solchen Fällen auf das Wissen und die Erfahrung eines "Externen" zurückgreifen und muss nicht dessen Weiter- und Fortbildung finanzieren, zumal der Blick eines Externen-Gefahrgutbeauftragten mit etwas Abstand zum normalen Betriebsablauf sicherlich objektiver ist und eher Schwachstellen lokalisieren kann als ein interner Mitarbeiter.

Mit unserem sehr informativen Glossar ( fachsprachliches und technisches Wörterbuch ) möchten wir Ihnen den richtigen Gebrauch dieser Fachausdrücke und deren eindeutiges Verständnis näher bringen!

ABCDEFGHIJKLMNPQSTUW
 
nach obenBegriffe A

ABSENDER

Gefahrgutrechtlich das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender gemäß diesem Vertrag derjenige, der mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließt; also der Hersteller eines gefährlichen Gutes (Produktionsbetrieb) oder ein Händler (Vertreiber eines gefährlichen Gutes), der mit einem Dritten den Beförderungsvertrag abschließt (z.B. einem Transportunternehmer), der damit zum Frachtführer wird. Beauftragen Hersteller oder Händler einen Dritten, die Beförderung zu besorgen, also nicht selbst durchzuführen, werden sie zum Auftraggeber des Absenders. Die vorstehenden Ausführungen gelten dann entsprechend. Im Beförderungspapier(-dokument) ist beim Transport gefährlicher Güter die Anschrift anzugeben. Im Seeschiffs- und Luftverkehr mit gefährlichen Gütern wird der Begriff Versender verwendet.

AUFGABEN DES GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Er hat auf Grund seiner Funktion keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein "Berater" des Unternehmers. Weiterhin überwacht er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen. Er ist gem. GbV verpflichtet hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden bei Bedarf zur Prüfung vorzulegen sind. Ferner hat er einen Jahresbericht zu fertigen.

nach obenBegriffe B

BAG

Bundesamt für Güterverkehr.

BEAUFTRAGTE PERSONEN

Beauftragte Personen nehmen in Unternehmen die aus den Gefahrgutvorschriften resultierenden Pflichten des Unternehmers wahr. Für sie gilt § 6 der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, wonach Beauftragte Personen aufgabenspezifisch ausgebildet sein müssen. Diese Forderung schließt die regelmäßige Aktualisierung des Wissens durch Wiederholungsseminare ein.

BEFÖRDERER

Der Beförderer ist die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet verantwortlich ist. In der Regel ist dies die Reederei, die Spedition, die Flug- oder Eisenbahngesellschaft. In der summarischen Ausgangsanmeldung ist die EORI-Nummer des Beförderers anzugeben.
In ATLAS-EAS wird für den Beförderer der Begriff Verbringer verwendet.

BEFÖRDERUNGSPAPIER

Jeder Gefahrguttransport muss von einem Beförderungspapier begleitet sein. Auf diesem sind die Stoffe (Klassifizierung mit UN-Nummer, Gefahrzettel, sowie der technische Name, für Haupt- und Nebengefahr und Verpackungsgruppe) und Verpackungen, die jeweiligen Mengen, und über ein Punktesystem die Ermittlung der Freigrenzen vermerkt. Auch Namen und Anschriften von Absender und Empfänger müssen angeführt sein.

nach obenBegriffe C

CARNET ATA

Carnet ATA (Carnet Admission Temporaire/Temporary Admission)
Das Carnet ATA ist eine Art „Reisepass“ für Waren, wie zum Beispiel Messegüter, Warenmuster und Berufsausrüstungsgegenstände. Das Carnet ATA erleichtert die vorübergehende Einfuhr von Waren in ein anderes Zollgebiet als das heimische. Es wird heute in 65 Ländern der Welt angewendet. Die Carnetbenutzer sparen mit diesem Zollverfahren Zeit bei der Einfuhrabfertigung, weil keine Sicherheitshinterlegung in Höhe der auf den Waren ruhenden ausländischen Einfuhrabgaben (wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer) erfolgen muss. Der ausländische Zoll erhält durch das Carnet eine Art Bürgschaft, die seinen Anspruch auf Bezahlung der Einfuhrabgaben sichert. Carnets sind immer für ein Jahr gültig und nur erlaubt für Berufsausrüstung, Warenmuster, Messe- und Ausstellungsgut oder gemäß nationaler Vorschrift (nur in Ausnahmefällen, wenn die IHK ausführlich darauf hingewiesen hat). Carnets werden in Deutschland von den regional zuständigen Industrie- und Handelskammern und in enger Kooperation mit der in Hamburg ansässigen „Euler Hermes Kreditversicherungs-AG“ ausgestellt. Vor Beginn der Auslandsreise muss das jeweilige Binnenzollamt die Ware begutachten und deren „Nämlichkeit“ feststellen. Jedes Carnet ist nach Ende der Reise, jedoch spätestens zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer, an die Industrie- und Handelskammer zurückzugeben.
Bei Reisen innerhalb der EU ist ein Carnet nicht erforderlich. Für Reisen in die folgenden Länder kann ein Carnet ATA verwendet werden (Stand: März 2008): Algerien, Andorra, Australien, Chile, VR China, Elfenbeinküste, Gibraltar, Hongkong, Indien, Iran, Island, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Libanon, Malaysia, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Russland, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Türkei, Tunesien, Ukraine, USA und Weißrussland.
Für Taiwan benötigt man das orange-/lachsfarbene (Taiwan-)Carnet C.P.D

nach obenBegriffe D

DGOFFICE-SOFTWARE

DGOffice.net ist eine Software zur Erstellung von ADR-Beförderungs-Papieren, IMO-Erklärungen und IATA-Shipper-Declaration.Die einfach zu bedienende Software ermöglicht es mit ein paar Klicks ein fehlerfreies Beförderungsdokument für sämtliche Verkehrsträger zu erstellen.

DGOffice ist eine Gefahrgut-Software, mit der man in der Lage ist, erweiterte Informationen über alle UN-Nummern zu erhalten und eine Reihe verschiedener Gefahrgut-Dokumente für alle Verkehrsträger erzeugen und drucken zu können.
Selbstverständlich werden hierbei alle aktuellen Gesetze, Regularien und Bestimmungen berücksichtigt. Module für die Erstellung / Veröffentlichung der Sicherheits-Datenblätter sind ebenfalls erhältlich.
DGOffice ist ein Modul basierendes System und internetbasierende Web-Applikation die vollständig über das Internet zu bedienen ist, die Sicherheit und Verfügbarkeit der sogenannten DGM-Cloud-Software ist zukunftweisend.
Durch unser Modul-Basis kann DGOffice-Software genau auf Ihre Bedürfnisse und auf die jeweiligen Anforderungen konfiguriert und zugeschnitten werden, mit dem Vorteil die Software von jedem Ort der Welt aus bedienen zu können, vorausgesetzt eine Internetverbindung und ein Web-Browser ist verfügbar.
Analog der von erworbenen Software-Rechte, können auch die Verantwortlichen in den Unternehmen ( Administrator u.s.w. ), ein Konto einrichten, Lizenzen erzeugen oder die Daten pflegen und aktualisieren ohne Rücksicht auf Standort oder vorhandene lokale Software.

nach obenBegriffe E

ERI-CARD

Die ERI-Cards oder Emergency Response Intervention Cards auch Traffic Emergency Card oder Tremcard geben Hinweise für Erstmaßnahmen bei einem Gefahrgutunfall.
Sie wurden vom Verband der Europäischen chemischen Industrie (CEFIC) als Informationsquelle für die Feuerwehr geschaffen um im Falle eines Unfalls mit chemischen Transportgütern eingesetzt zu werden. Sie beinhalten wie mit dem jeweiligen chemischen Stoff umgegangen werden muss und welche spezielle Ausrüstung benötigt wird. Besonders notwendig sind die ERI-Cards, wenn keine weiteren Informationen des Herstellers über das relevante Material vorliegen.

nach obenBegriffe F

FAHRWEGBESTIMMUNG GEFAHRGUT

Die Fahrwegbestimmung (§ 35 GGVSEB) legt die Fahrtroute von Gütern bestimmter entzündbaren Stoffen der Klasse 3 fest. In einigen Bundesländern wird die Fahrwegbestimmung per Allgemeinverfügung bekannt gegeben. Es wird jeweils ein Positivnetz und ein Negativnetz von Straßen definiert. Diese Allgemeinverfügung und eine Beschreibung der vorgesehenen Fahrtroute sind dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen.
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer vor der ersten Beförderung in die Anwendung der Fahrwegbeschreibung und der Allgemeinverfügung einzuweisen.

nach obenBegriffe G

GbV § 1

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch das Bestehen einer Prüfung (im letzten Jahr vor Ablauf!) verlängert werden. Genaue Informationen zu diesen Schulungen finden sich in der GbV § 2 ff. In Österreich kann diese Prüfung und den Ausweis jede vom Staat autorisierte Institution durchführen und ausstellen.

GEFAHRGUTBEAUFTRAGTER

Jedes Unternehmen, das an der Beförderung von Gefahrgut, unabhängig von Verkehrsträger, beteiligt ist, muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Diese Pflicht ergibt sich für Deutschland aus § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), für Österreich aus § 61 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG).

GEFAHRGUTBEFÖRDERUNGSGESETZ

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) ist das grundlegende Gesetz für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.
Es regelt den Geltungsbereich der Gefahrgutvorschriften allgemein, legt die Ermächtigungen und die Eingriffsmöglichkeiten der Bundesbehörden und die Höhe der Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten fest.
Zum Beispiel beinhaltet der Begriff „Beförderung“ nach diesem Gesetz nicht nur den Transport an sich, sondern auch Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen).

nach obenBegriffe H

HAUPTGEFAHR

Gefahrgut wird in Klassifizierungsklassen ( Gefahrzettel ) unterschieden, wie z.B. Hauptgefahr. Die Gefahrzettel sind auf der Spitze stehende Quadrate, die mittels Piktogrammen, dem Gefahrensymbol, und einem speziellen Nummerncode, den Gefahrgutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben. Es gibt sie in den Größen 10 x 10 cm (Gefahrzettel, label) für Packstücke und 25 x 25 cm sowie 30 x 30 cm (Großzettel, placard) für LKW, Tank-LKW, Aufsetztanks oder Container.

nach obenBegriffe I

IATA-DGR

Dangerous Goods Regulations (DGR) ist ein Regelwerk für den Transport von Gefahrgut im Luftverkehr der IATA.

Die DGR-Bestimmungen sehen vor, dass eine bestimmte Nettomenge pro Versandstück nicht überschritten wird. Außerdem muss die Verpackung der Güter nach besonderen Richtlinien vorgenommen werden. Güter müssen in Frachtbriefen und sonstigen Versanddokumenten entsprechend deklariert werden. Zudem müssen Versandstücke mit besonderen Gefahrzetteln oder Markierungen gekennzeichnet werden. Der Absender muss eine Versendererklärung ausfüllen. Zur Codierung hilft die PAX-Nummer.

Die Dangerous Goods Regulations übernehmen die von der ICAO herausgegebenen Technical Instructions (ICAO-TI). Daneben haben alle IATA-Mitgliedsairlines die Möglichkeit, spezielle Bestimmungen (i. d. R. Verschärfungen der geltenden Bestimmungen] und Bedingungen festzulegen.

nach obenBegriffe J

JAA

Joint Aviation Authorities - Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtbehörden

JAHRESBERICHT

Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten:
Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben der Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV.

nach obenBegriffe K

KLASSIFIZIERUNGSCODES

Die Eigenschaften der einzelnen Stoffe bzw. Gegenstände der Klasse 3 sind in Klassifizierungscodes unterteilt, um ihre Eigenschaften anzuzeigen:

F-entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr
F1-entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60°C
F2-entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe)
FT-entzündbare flüssige Stoffe, giftig
FT1-entzündbare flüssige Stoffe, giftig
FT2-Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)
FC-entzündbare flüssige Stoffe, ätzend
FTC-entzündbare flüssige Stoffe, giftig und ätzend
D-desensibilisierte explosive flüssige Stoffe

Zusätzlich wird der Gefährlichkeitsgrad über die Verpackungsgruppe wiedergegeben:
VG I Stoffe mit hoher Gefahr und einem Siedebeginn unter 35°C
VG II Stoffe mit mittlerer Gefahr, einem Flammpunkt kleiner 23°C und einem Siedebeginn über 35°C
VG III Stoffe mit niedriger Gefahr, einem Flammpunkt zw. 23 bis 60°C sowie einem Siedebeginn über 35°C

nach obenBegriffe L

LAGERKLASSE

Jedem gelagerten Gefahrstoff ist, unabhängig von seinen Gefahrenmerkmalen, eine Lagerklasse (LGK) zugeordnet. Die Definition der Lagerklassen entspricht dem „Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien“ des Verband der Chemischen Industrie. Grundlage dieses Konzeptes sind Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln der Bundesrepublik Deutschland. Inzwischen ist die diese Definition der Lagerklasse in die TRGS 510 - "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ übernommen worden.

Es bedeuten:

1 - Explosive Stoffe
2A - Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase.
2B - Druckgaspackungen (Aerosoldosen)
3 - Entzündliche flüssige Stoffe. (Flammpunkt bis 55 Grad C).
4.1A - Entzündbare feste Stoffe. (2. SprengV: Lagergruppe I-III).
4.1B - Entzündbare feste Stoffe. (EG-Methode A 10).
4.2 - Selbstentzündliche Stoffe.
4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden.
5.1A - Entzündend wirkende Stoffe. (TRGS 515 Gruppe 1).
5.1B - Entzündend wirkende Stoffe. (TRGS 515 Gruppe 2+3).
5.1C- Entzündend wirkende Produkte, die in den Gruppen A bis C der TRGS 511 genannt sind.
5.2 - Organische Peroxide.
6.1A - Brennbare giftige Stoffe
6.1B - Nicht brennbare giftige Stoffe
6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
7 - Radioaktive Stoffe.
8 A - Brennbare ätzende Stoffe
8 B - Nichtbrennbare ätzende Stoffe
10 - Brennbare Flüssigkeiten soweit nicht LGK 3A bzw. LGK 3B.
11 - Brennbare Feststoffe.
12 - Nicht brandgefährliche Flüssigkeiten in nicht brandgefährlicher Verpackung.
13 - Nicht brandgefährliche Feststoffe in nicht brandgefährlicher Verpackung.

Gefahrstoffe einer Lagerklasse dürfen in der Regel in einem Lagerabschnitt gelagert werden. Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen verschiedener Lagerklassen wird ausführlich durch eine Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung im VCI-Konzept beschrieben. Flüssige und feste Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nicht die Kriterien der LGK 1 - 8 erfüllen, werden in dieser Datei mit LGK 10 - 13 gekennzeichnet. Auf eine weitere Differenzierung zwischen den Lagerklassen 10, 11, 12 und 13 wird in dieser Datei verzichtet da die Lagerklassen stoffbezogen angegeben werden. Die Brennbarkeit der Einheit Stoff/Verpackung kann deshalb nicht beurteilt werden. Gesetzliche Zusammenlagerungsbeschränkungen innerhalb der Lagerklassen 10 - 13 gibt es nicht. Bei der Zusammenlagerung von Artikeln der LGK 10 - 13 mit anderen Lagerklassen muss bei Anwendung der Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung die Brandgefährlichkeit von Stoff und Verpackung berücksichtigt werden.

LITHIUM-IONEN-AKKU-VERPACKUNGEN

ARS-Gefahrgutberatung in Frankfurt entwickelt gemeinsam mit namhaften Verpackungsherstellern und Kunden produktzugeschnittene Verpackungslösungen z.B. für Lithium - Akkus und – Batterien, die bekanntlich ein hohes Gefahrenpotential haben. Hierauf hat sich ARS spezialisiert und betreut Kunden wie z.B. die Fa. Li-Tec GmbH aus Kamenz eine Evonik-Tochter.

nach obenBegriffe M

MÄNGEL / FEHLER

Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten:
Unverzügliche Anzeige von Mängeln/ Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung.

MFAG

Medical First and Guide, Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern

nach obenBegriffe N

NOTOC

Dangerous Goods Notification to Captain

nach obenBegriffe P

PAX-ICAO-IATA

Weltweit gelten im Luftverkehr:
Dangerous Goods Regulations/Technical Instructions – Packing Instructions (IATA/ICAO–PAX).

Die Packing Instructions (PAX, Verpackungsrichtlinien) der Dangerous Goods Regulations (IATA DGR) bzw. der Technical Instructions (ICAO TI) geben die Bedingungen für die Verpackung an, sowie die erlaubten Mengen von Gefahrgut im Passagierflugzeug. Diese Richtlinie hat Gültigkeit im Einzugsgebiet der IATA und der ICAO. Die Stoffkennzeichnung erfolgt mit den PAX-Nummern.

PFLICHTEN UNTERNEHMER

Er darf den Gefahrgutbeauftragten wegen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Unternehmer muss prüfen, ob der Gefahrgutbeauftragte den benötigten Schulungsnachweis besitzt. Er muss weiterhin sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält. Der Gefahrgutbeauftragte muss jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer äußern dürfen.

nach obenBegriffe Q

QUALITÄTSSICHERUNG

RID und ADR setzt eine systematisches Programm zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Gefahrgut-Vorschriften voraus.

nach obenBegriffe S

SCHRIFTLICHE WEISUNG

Unfallmerkblätter. Sie enthalten Hinweise für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, zum Beispiel zur Art der Gefahr, zu den erforderlichen ersten Maßnahmen und zur Ausrüstung, die für diese ersten Maßnahmen benötigt wird.

SICHERHEITSBERATER

Die Sicherheitsberaterrichtlinie (Richtlinie 96/35/EG des Rates über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen) vom 3. Juni 1996 führte dazu, dass die deutsche Gefahrgutbeauftragtenverordnung mehrmals angepasst werden musste. Außerdem sind seit 2003 im Europäischen Übereinkommen über den Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße (ADR) für alle Vertragsstaaten unter Kapitel 1.8 die Vorschriften für den Sicherheitsberater aufgeführt, so dass auch darüber die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten gilt.

SICHERSTELLUNG

Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten:
Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird, Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (Kenntnis des Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer, u.s.w.)

nach obenBegriffe T

TRANSPORT AIR - NOTOC

Transport Air:
Der Lufttransport von Gefahrgütern unterliegt zahlreichen Vorschriften und Regelungen. Die Nichteinhaltung solcher Vorschriften und Regelungen führt zu langen Verzögerungen und kann hohe Strafen bedeuten! DGOffice.net bringt diese Vorschriften und Regelungen in einem Modul zusammen, damit Sie die Güter auf dem richtigen Weg und zusammen, mit der korrekten und vorschriftsmäßigen Dokumentation transportieren können.
Transport NOTOC:
DGOffice.net erzeugt für Sie die korrekte Mitteilung an den zuständigen Piloten, dieser muss sobald sich Gefahrgut an Bord befindet, eine Liste über alle Transportgüter die sich im Flugzeug befinden zur Verfügung haben. Dokumente die mit unserem NOTOC-Modul erstellt wurden, werden in der Regel bereits vom Bodenpersonal geprüft, bearbeitet und kontrolliert.
Mit Hilfe des DGMwizard und der " Import-Funktion " für komplette Versendererklärungen ( Shipper's declarations ), die mit DGOffice.net oder unseren sonstigen Software-Produkten erstellt wurden, ist das in wenigen Minuten erledigt!
DGOffice.net trägt die richtigen Versandbezeichnungen ( Proper shipping names ) und sonstigen Angaben für Sie ein. Sie sparen dadurch nicht nur Zeit, sondern können auch jederzeit sicher sein, dass die richtigen Angaben eingetragen wurden.

nach obenBegriffe U

UEBERWACHUNG

Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten: Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften

UN-NUMMER

Die UN-Nummer, auch Stoffnummer genannt, ist eine Kennnummer, die für alle gefährlichen Stoffe und Güter (Gefahrgut) festgelegt wird. Sie ist die untere Nummer auf den auf allen Gefahrguttransporten angebrachten orangefarbigen Warntafeln (Gefahrentafeln) und beschreibt die Zusammensetzung (Art) des Transportgutes.

nach obenBegriffe W

WARNTAFEL

Für die Tafeln ist vom ADR eine Größe von 40 mal 30 cm und ggf. 30 mal 12 cm vorgeschrieben. Sie müssen so ausgeführt sein, dass die Nummern auch nach einer Brandeinwirkung von 15 Minuten noch lesbar sind. Wurden die gefährlichen Stoffe entladen, so sind die orangefarbenen (neutralen) Tafeln zu entfernen bzw mit einer brandhemmenden (15 min) Abdeckung zu versehen. Bei Tankfahrzeugen darf die orangefarbene Kennzeichnung erst entfernt werden, nachdem die Tanks gereinigt und entgast wurden. Nach RID ist die Kennzeichnung von Waggons eigens geregelt. Nur bei der Rollenden Landstraße gelten auch im Bahnbereich die ADR-Regelungen.
Die UN Regulations empfehlen, die UN-Nummer entweder im Gefahrzettel oberhalb der Klassennummer, oder auf einen gesonderten orangen Feld anzugeben.